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   VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594   

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VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 (https://dejure.org/2021,16388)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 (https://dejure.org/2021,16388)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. April 2021 - AN 6 K 19.00594 (https://dejure.org/2021,16388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1
    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und Gewissensgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 - 7 A 10455/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags als Verstoß gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Sollten die zur Kontrolle der Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen zudem entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht letztlich der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (vgl. zu alledem schon die Urteile der Kammer vom 28.1.2016 - AN 6 K 15.00824 - und vom 16.6.2016 - AN 6 K 16.00365; des Weiteren etwa OVG Koblenz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 7 ZB 17.60 - juris; VG Berlin, U.v. 15.2.2019 - 8 K 1.18 - juris).

    Es kann die durch Beitragserhebung gewährleistete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Beanstandungen, mit denen eine Verfehlung des gesetzlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Anstalten gerügt wird, grundsätzlich nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa auch schon OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - und BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 7 ZB 17.60 - sowie zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.2.2021 - OVG 11 N 95.19 - jeweils juris).

    Eine derartige, unabhängig vom Einkommen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise aus Weltanschauungs-/Bekenntnis-/Gewissensgründen würde zugleich dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (vgl. weiter BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 11 N 95.18

    Rundfunkbeitrag; Glaubens- und Gewissensfreiheit; (kein) Anspruch auf Befreiung

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Der/die Beitragsschuldner/in, der/die sich auf seine/ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein/ihr konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er/sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. zuletzt etwa OVG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2020 - OVG 11 N 98/20 - und vom 11.9.2020 - OVG 11 N 95.18 - jeweils juris und m.w.N.).

    Im Hinblick auf die große Bedeutung, die der Rundfunkfreiheit und der damit verbundenen Meinungsvielfalt in einem demokratischen Staat zukommt, muss das Grundrecht auf Freiheit des Gewissens und des weltanschaulichen Bekenntnisses zurücktreten, selbst wenn man im Einzelfall zu der Bejahung eines Eingriffes durch die Rundfunkbeitragserhebung bei einem/r Beitragspflichtigen käme (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.12.2018 - 7 A 10740/18 - juris; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 11.9.2020, a.a.O.).

    Deshalb können derartige allenfalls nur mit sehr großem Aufwand verifizierbare Kriterien aus dem persönlichen Bereich wie die hier angeführten "Gewissensgründe" nicht zu einer Beitragsbefreiung im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führen (so schon OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 21.9.2018 - 2 A 1821/15 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 25.8.2020 - 4 LA 163/19 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2020 - OVG 11 N 95.18 - juris).

  • VGH Bayern, 30.03.2017 - 7 ZB 17.60

    Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Sollten die zur Kontrolle der Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen zudem entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht letztlich der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (vgl. zu alledem schon die Urteile der Kammer vom 28.1.2016 - AN 6 K 15.00824 - und vom 16.6.2016 - AN 6 K 16.00365; des Weiteren etwa OVG Koblenz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 7 ZB 17.60 - juris; VG Berlin, U.v. 15.2.2019 - 8 K 1.18 - juris).

    Es kann die durch Beitragserhebung gewährleistete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Beanstandungen, mit denen eine Verfehlung des gesetzlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Anstalten gerügt wird, grundsätzlich nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa auch schon OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - und BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 7 ZB 17.60 - sowie zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.2.2021 - OVG 11 N 95.19 - jeweils juris).

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb den Anspruch der Rundfunkanstalten her, zur Erfüllung ihres Auftrags mit den funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden (stRspr: z.B.: BVerfGE 136, 9 Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dessen Entscheidung vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris, die übrigens zugleich als Beleg für das Funktionieren von (verfassungs) gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten dienen kann) ist zur gebotenen Begrenzung potentieller staatlicher Einflussnahme auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gefordert, aber auch zureichend, dass nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder der Kontrollgremien staatlich und staatsnah sein darf.

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2020 - 4 LA 163/19

    Befreiiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Gewissensentscheidung;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    a) Die allgemeine Pflicht zur Abgabenzahlung ohne eine Zweckbindung zugunsten von bestimmten Glaubensgemeinschaften bzw. religiösen/areligiösen Bekenntnissen oder bestimmten weltanschaulichen Positionen berührt regelmäßig schon nicht den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. aus der bisher vorliegenden - einhelligen - oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa OVG Lüneburg, B.v. 25.8.2020 - 4 LA 163/19 - juris, m.w.N.).

    Deshalb können derartige allenfalls nur mit sehr großem Aufwand verifizierbare Kriterien aus dem persönlichen Bereich wie die hier angeführten "Gewissensgründe" nicht zu einer Beitragsbefreiung im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führen (so schon OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 21.9.2018 - 2 A 1821/15 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 25.8.2020 - 4 LA 163/19 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2020 - OVG 11 N 95.18 - juris).

  • VG Berlin, 15.02.2019 - 8 K 1.18

    Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Sollten die zur Kontrolle der Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen zudem entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht letztlich der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (vgl. zu alledem schon die Urteile der Kammer vom 28.1.2016 - AN 6 K 15.00824 - und vom 16.6.2016 - AN 6 K 16.00365; des Weiteren etwa OVG Koblenz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 7 ZB 17.60 - juris; VG Berlin, U.v. 15.2.2019 - 8 K 1.18 - juris).
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Eine derartige, unabhängig vom Einkommen gewährte Freistellung zugunsten weiterer Personenkreise aus Weltanschauungs-/Bekenntnis-/Gewissensgründen würde zugleich dem Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger zuwiderlaufen (vgl. weiter BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12

    Subsidiarität einer unmittelbar gegen Regelungen des fünfzehnten

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    c) Dementsprechend sieht das Gericht insoweit bereits keine Härtefalleröffnung aufgrund des Informationsfreiheitsgrundrechts oder insbesondere des Grundrechts der Gewissens- und Religionsfreiheit mit der Möglichkeit einer Rundfunkbeitragsbefreiung im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (bzgl. der Auslegung dieser Vorschrift noch offen BVerfG, B.v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2018 - 2 A 1821/15

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Deshalb können derartige allenfalls nur mit sehr großem Aufwand verifizierbare Kriterien aus dem persönlichen Bereich wie die hier angeführten "Gewissensgründe" nicht zu einer Beitragsbefreiung im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führen (so schon OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 21.9.2018 - 2 A 1821/15 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 25.8.2020 - 4 LA 163/19 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2020 - OVG 11 N 95.18 - juris).
  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 21.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594
    Um sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht indirekt unter den Einfluss Außenstehender gerät (so BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 21.15 - juris, Rn.19), muss seine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden.
  • VG Köln, 16.10.2014 - 6 K 7041/13

    Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide erfolglos

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2018 - 7 A 10740/18

    Rundfunkbeitragserhebung; Weltanschauung, die die Meinungsvielfalt im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2021 - 11 N 95.19

    (kein) Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG - Antrag auf Beiordnung eines

  • VG München, 19.09.2014 - M 6a K 14.1156

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2020 - 11 N 98.20

    Meinungs- und Informationsfreiheit; Rundfunkgebühren; Bestand des

  • VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23

    Rundfunkbeitragserhebung; Beitrags-Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlerhafter

    Ob die durch Regelungen gesetzten strukturellen Vorgaben für die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rundfunkrats die auch einem politischen Gestaltungsspielraum gesetzten äußersten Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschreiten, bleibt der Prüfung der dafür allein zuständigen Verfassungsgerichte (Verfassungsgerichtshof des Landes bzw. Bundesverfassungsgericht) vorbehalten, denen diese Prüfung indessen wiederum nicht durch einen Einzelnen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, sondern nur im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch die dazu befugten Gremien oder aber ausnahmsweise dann im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch ein Gericht angetragen werden kann, wenn es - anders als im hier konkret vorliegenden Klageverfahren - für die Beurteilung des Rechtsstreits entscheidungserheblich, nämlich den Maßstab der Entscheidung bildend, auf die Gültigkeit der entsprechenden landesgesetzlichen Norm konkret ankommt (vgl. zum Verweis auf die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Strukturregelungen über die Zusammensetzung und Wirkungsweise der für die Aufsicht über die Einhaltung der Programmgrundsätze zuständigen Gremien VG München, Urteil vom 15.10.2014 - M 6b K 14.1339 -, juris, Rn. 21 und VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 -, juris, Rn. 26).

    Die vorgetragenen Rügen erreichten nach ihrer Quantität und Qualität offenkundig und bei weitem nicht einmal im Ansatz das für die Darlegung eines solchen nach Intensität und Häufigkeit umfassenden Systemversagens erforderliche Maß (so ausführlich VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 - AN 6 K 19.00594 - juris, Rn. 26 - 28 zum Vorbringen einer Klägerin, die unter anderem rügte, der öffentlich-rechtliche Rundfunk betreibe eine "mentale Gleichschaltung", "mentale Käfighaltung" der Zuschauer/-hörer u.a. durch "manipulativ eingesetzte Bild- und Videosequenzen", und "lenke die Nutzer" durch "Meinungsmanipulation im Sinne der Regierungsparteien", die "an den Schaltstellen der Sender" säßen).

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 3 K 23.95

    Rundfunkbeitrag, Säumniszuschläge, Beitragspflicht, kein

    Die Beurteilung der Frage, ob durch die Programmgestaltung und die Kontrolle dieser konkreten Programmgestaltung durch die hierzu berufenen Gremien die gesetzten äußeren Grenzen einer Verfassungswidrigkeit überschritten werden, obliegt nicht den Verwaltungsgerichten, sondern dem zuständigen Verfassungsgericht (VG Freiburg, U.v. 17.5.2023 - 9 K 385/23 - juris Rn. 46; VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b 14.1339 - juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 15.4.2021 - AN 6 K 19.00594 - juris Rn. 26).
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